Vereinssatzung
Satzung des Bürgerschützenvereins Lichtendorf-Geisecke 1838 e.V.
Abschnitt I
§ 1
Name, Sitz und Farben
Der Verein trägt den Namen "Bürgerschützenverein Lichtendorf-Geisecke 1838 e.V" - im folgenden BSV genannt - und hat seinen Sitz in Geisecke.
Die Farben des BSV sind Grün-Weiß. Er ist beim Amtsgericht Schwerte unter der Nr. 295 im Vereinsregister eingetragen. Der BSV ist Mitglied des Westfälischen
Schützenbundes 1861 e.V.
§ 2
Zweck, Gebiet und Aufgaben
Der BSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der BSV bezweckt den Zusammenschluss aller am Schützenwesen interessierten Einwohner der Ortsteile Lichtendorf und Geisecke zur Pflege des
Schützenbrauchtums und die Förderung des Schießsports. Der BSV ist politisch und konfessionell neutral. Der BSV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des BSV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des BSV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des BSV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Ziele:
Seine Ziele verwirklicht der BSV durch:
1. Förderung des Schießsports nach den Richtlinien des Westfälischen Schützenbundes (WSB);
2. Jugendpflege zur Förderung des Nachwuchses;
3. Pflege des Schützenbrauchtums, getreu seiner Tradition;
4. Zusammenarbeit mit anderen Sportverbänden;
5. Öffentlichkeitsarbeit.
§ 4
Gliederung
Der BSV gliedert sich in Kompanien. Sie bilden das Regiment. Die Kompanien sind in ihren inneren Einrichtungen entsprechend ihrer Tradition selbständig.
Sie haben in ihrem Bereich die Interessen des BSV wahrzunehmen.
Es besteht eine Schießgruppe und eine Jugendgruppe.
Die Satzung des BSV ist für alle maßgebend.
Grundlagen der Organisation des BSV und seiner Gliederungen sind seine Satzungen, Ordnungen und Richtlinien.
Die Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderungen steht der Mitgliederversammlung zu.
Abschnitt II
§ 5
Mitgliedschaft
Jeder Einwohner der Ortsteile Lichtendorf und Geisecke, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, kann ordentliches Mitglied des BSV werden.
Die Aufnahme auswärtiger Personen ist möglich.
Für besondere Verdienste kann Einzelpersonen auf Vorschlag des Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
§ 6
Aufnahme
Die Mitgliedschaft zum BSV wird auf Vorschlag des jeweiligen Kompanieführers durch vor-läufigen Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen
Aufnahmegesuches erworben. Die Aufnahme muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes steht dem Antragsteller der Einspruch an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.
Der Einspruch ist an den Geschäftsführer zu richten. Eine spätere Wiederbewerbung ist zulässig.
§ 7
Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt:
1. an der Mitgliederversammlung teilzunehmen,
2. die Wahrung der Vereinsinteressen durch den BSV zu verlangen,
3. an den vom BSV durchgeführten Veranstaltungen teilzunehmen.
4. Stimmberechtigt sind nur volljährige Mitglieder.
§ 8
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
1. die Satzungen des BSV und des WSB zu beachten,
2. die festgesetzten Beiträge und Gebühren fristgerecht zu entrichten
§ 9
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Tod,
2. durch schriftlich erklärten Austritt mittels eingeschriebenen Briefes an den Vorstand,
3. durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes.
Dem ausgeschlossenen Mitglied steht der Einspruch an die Mitgliederversammlung über den Vorstand zu. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
Durch den Austritt oder Ausschluss werden alle noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem BSV sofort fällig.
Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vermögen des BSV.
Beiträge, Spenden, Umlagen und ähnliche Leistungen werden im Falle des Ausscheidens nicht zurückerstattet.
§ 10
Ausschlussgründe
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur in den nachfolgenden Fällen vom Vorstand beschlossen werden:
1. wenn das Mitglied gegen die Satzungen des BSV gröblich verstößt,
2. wenn das Mitglied seinen bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem BSV trotz zweifacher schriftlicher Anmahnung nicht nachkommt,
3. wenn das Mitglied durch sein Verhalten oder Tun das Ansehen des BSV schädigt oder die Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben
des BSV gefährdet.
Abschnitt III
§ 11
Organe des BSV
Organe des BSV sind:
1. Die Mitgliederversammlung,
2. Der Vorstand,
3. Der erweiterte Vorstand.
§ 12
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet regelmäßig einmal im Jahr statt, und zwar nach Möglichkeit im ersten Quartal eines jeden Jahres.
Sie wird durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung ist den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vierzehn Tage vorher bekannt zu geben.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens acht Tage (Datum des Poststempels) vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Verspätet eingegangene Anträge oder Anträge auf der Mitgliederversammlung oder Anträge auf der Mitgliederversammlung zur Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung können nur durch Mehrheitsbeschluss der Mitglieder in die Tagesordnung aufgenommen werden.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom erweiterten Vorstand mit Mehrheitsbeschluss verlangt werden.
Sie müssen einberufen werden, wenn es von 25 % der Mitglieder verlangt wird.
§ 13
Leitung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.
§ 14
Zuständigkeit und Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. Wahl des Vorstandes;
2. Wahl des erweiterten Vorstandes, soweit dessen Mitglieder nicht in den Kompanieversammlungen unmittelbar gewählt werden oder eine
Wahl aufgrund des Amtes entfällt, wie beim jeweils amtierenden Schützenkönig, dem Oberst, dem Oberstleutnant und Major. Es sei denn, der Amtsinhaber
scheidet auf eigenen Wunsch oder aufgrund der Abwahl aus.
Letztere können mit Ausnahme des Schützenkönigs auf Antrag von mindestens 25 % der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung durch
Mehrheitsbeschluss abgewählt werden.
3. Entlastung des Vorstandes;
4. Änderung der Satzung;
5. Festsetzung des Jahresbeitrages;
6. Wahl der Kassenprüfer;
7. Beschlussfassung über Geschäfts- und Finanzordnungen;
8. Auflösung des BSV.
Der Auflösungsbeschluss kann nur bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte aller zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung stimmberechtigten
Mitgliedern und Personen mit zweidrittel Stimmenmehrheit erfolgen.
Noch § 14
Zuständigkeit und Beschlussfassung
Ist die Mitgliederversammlung, in der über die Auflösung beschlossen werden soll, hiernach nicht beschlussfähig, so ist binnen einer Frist
von einem Monat eine zweite Mitgliederversammlung - unter Wahrung der Ladefrist und Bekanntgabe der Tagesordnung - einzuberufen, die in jedem
Falle beschlussfähig ist. Auch in diesem Falle bedarf der Beschluss einer zwei-drittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Wenn nichts anderes in der Satzung vorgesehen ist, werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit - mit Ausnahme von Personenwahlen - entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung zum Gegenstand haben, bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist - abgesehen von der Beschlussfassung über die Auflösung - stets beschlussfähig.
§ 15
Der Vorstand
1. zum Vorstand im Sinne von § 26 BGB gehören folgende Personen:
a) der erste Vorsitzende;
b) der zweite Vorsitzende,
c) der erste Kassierer;
d) der erste Geschäftsführer.
2. zum erweiterten Vorstand, der nicht Organ im Sinne von § 26 BGB ist, gehören:
a) der zweite Kassierer,
b) der zweite Geschäftsführer,
c) der Sportleiter,
d) der Jugendleiter,
e) der jeweils amtierende Schützenkönig,
f) der Oberst,
g) der Oberstleutnant,
h) der Major,
i) die Kompanieführer
j) sowie je ein von jeder Kompanie zu wählender Beisitzer
k) Interessenverstreterin der weiblichen Mitglieder
§ 16
Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB hat gemeinschaftlich und gleichrangig die Geschäfte des Vereins entsprechend der Satzung
und nach Maßgabe der gefassten Beschlüsse zu führen. Er ist nur gemeinschaftlich berechtigt, den BSV gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Die Unterschriftsvollmacht des 1. Vorsitzenden kann durch die Unterschrift zweier Vorstandskollegen ersetzt werden.
Bei etwaigen abweichenden Meinungen innerhalb des Vorstandes hat dieser durch einfachen Mehrheitsbeschluss die dann getroffene
Entscheidung gemeinschaftlich gleichrangig zu vertreten.
Im Falle einer Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes wird dieses von seinem jeweiligen Stellvertreter vertreten.
2. Der erste Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und die sonstigen Sitzungen des BSV.
3. Der erste Kassierer verwaltet außerdem verantwortlich das Vermögen des BSV nach den Bestimmungen der Finanzordnung.
Er hat der Mitgliederversammlung über das abgelaufene Kalenderjahr eine Jahresabrechnung vorzulegen.
4. Der erste Geschäftsführer fertigt ferner über alle Versammlungen und Sitzungen Niederschriften an, die vom jeweiligen Vorsitzenden
und ihm zu unterschreiben sind. Weiter führt er den laufenden Schriftverkehr.
5. Der Sportleiter führt alle Geschäfte nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Bestimmungen der Satzung des WSB.
Er ist für die Durchführung des Sportbetriebes verantwortlich. Er entscheidet in schießtechnischen und schießorganisatorischen Fragen.
6. Der Jugendleiter führt alle Geschäfte nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Bestimmungen der Satzung des WSB.
Ihm obliegt die Förderung und Pflege der Jugendarbeit. Die Jugendordnung des Landesverbandes findet sinngemäß Anwendung.
7. Im Verhinderungsfalle werden die unter 2. bis 6. genannten Aufgaben von den Stellvertretern wahrgenommen.
8. Der Vorstand kann zur Unterstützung für besondere Aufgaben geeignet erscheinende Mitglieder einsetzen.
9. Der Vorstand legt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest.
§ 17
Aufgaben des erweiterten Vorstandes
1. Der erweiterte Vorstand hat die Geschäftsführung und den Vorstand entsprechend der Satzung und nach Maßgabe der
gefassten Beschlüsse zu überwachen und nötigenfalls die Mitgliederversammlung entsprechend in Kenntnis zu setzen.
2. Der erweiterte Vorstand bereitet zusammen mit dem Vorstand die Mitgliederversammlung vor.
§ 18
Sitzungstermine
Die Sitzungs-Einberufungen erfolgen durch den ersten Vorsitzenden.
Er muss eine Sitzung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Organ- Mitglieder es verlangen.
§ 19
Amtszeit
Die Amtszeit des Vorstandes und deren Stellvertreter beträgt zwei Jahre. Die Wahlen zum Vorstand finden in der Regel jeweils in dem Jahr statt, in dem der BSV
kein Schützenfest feiert. Die Wahlen der Stellvertreter und des erweiterten Vorstandes im darauffolgenden Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand führt die Geschäfte bis zur Neuwahl.
§ 20
Wahl des Vorstandes
1. Vor der Wahl des Vorstandes und deren Stellvertreter ist ein Wahlleiter zu wählen. Er leitet die Wahlen, überwacht
die ordnungsgemäße Durchführung und verkündet die Ergebnisse.
2. Für die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, so folgt zwischen den zwei höchsten Stimmträgern eine Stichwahl, bei der einfache Mehrheit entscheidet.
Bei zweimaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 21
Kassenprüfer
Die Kassenprüfer haben nach freiem Ermessen mindestens einmal jährlich die Kassenführung zu prüfen und auf der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht abzugeben.
Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre mit der Maßgabe, dass nach jedem Jahr ein Kassenprüfer ausscheidet und ein Nachfolger gewählt wird.
Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig.
§ 22
Schützen und Volksfest
Das Schützen- und Volksfest findet in der Regel alle zwei Jahre statt. Über die Durchführung und den Zeitpunkt entscheidet die Mitgliederversammlung.
Für die Dauer des Schützen- und Volksfestes kann der Vorstand durch Hinzuwahl einiger Mitglieder zum Festausschuss erweitert werden.
Das Königsschießen erfolgt auf einen erhöht angebrachten Vogel. Vor dem jeweiligen Schützenfest wird rechtzeitig eine Königsanwärterliste ausgelegt.
Am Königsschießen sind alle in der Königsliste eingetragenen volljährigen Mitglieder teilnahmeberechtigt. Schützenkönig ist, wer den letzten Rest des Vogels abschießt.
Der Schützenkönig ist verpflichtet, am Fest den Schützenrock zu tragen.
Jedes volljährige Mitglied hat das Recht, Schützenkönig zu werden. Kaiser wird, wer in unmittelbarem Anschluss an seine Königszeit den Königsschuss erzielt.
Eine Wiederholung der Kaiserregentschaft ist erstmals nach 10 Jahren wieder möglich. Die Kaiserzeit endet mit dem darauffolgenden Schützenfest.
Der Kaiser ist beim darauffolgenden Schützenfest vom Königsschuss ausgeschlossen.
Auf die Insignien des Vogels - Krone, Zepter und Reichsapfel - wird vor Beginn des Königsschießens mit Kleinkaliber geschossen. Sämtliche Schützen des BSV
sind berechtigt, daran teilzunehmen.
§ 23
Schlussbestimmungen
Bei einer Auflösung oder Aufhebung des BSV oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Das Vermögen sollte, soweit möglich, für sportfördernde Aufgaben verwandt werden.
§ 24
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Verabschiedung auf der Mitgliederversammlung in Kraft.
Stand: März 2000